Kgl. priv. Feuerschützen Prien am Chiemsee

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Die Zukunft der FSG ist wie überall die Jugend. Deshalb legen wir ein besonderes Augenmerk auf deren Förderung. Schon 1434 war in der Schützenrechnung (Chronik) der Stadt München vermerkt, "die Knaben sollen zum Schießen angehalten werden, damit sie ihre Zeit und Weil nicht vertreiben unnützlich... damit sie anderen Unfug lassen". Talente zu fördern und Gemeinschaftssinn zu entwickeln - diese Zielsetzung gilt noch heute, selbstverständlich auch für Mädchen.

Unsere Jugend ist als freier Träger der Jugendhilfe öffentlich anerkannt.

Sie verwaltet sich selbstständig und hat eine eigene Satzung.

 


 

Ordnung der Schützenjugend der kgl. priv. FSG Prien

Gemäß § 12 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Vereinsschützenmeisteramtes vom 15.07.1997.

Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 03.06.1997 beschlossen worden.

§ 1 Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2 Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe. Die Schützenjugend will

durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken;
in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 3 Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereins. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsausschuss endgültig.

§ 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit

Die Organe der Schützenjugend sinddie Vereinsjugendversammlung;
die Vereinsjugendleitung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 5 Vereinsjugendversammlung

Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet.

Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muß sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen. Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.

Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.

Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für dieEntgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung;
Entlastung der Vereinsjugendleitung;
Beschlüsse über den Haushalt;
Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher, -sprecherin und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein);
Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30 Mitglieder einen Delegierten, für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten.) Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein;
Annahme und Änderung der Jugendordnung;
Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz);
Beschlüsse der Anträge.
Für die Wahl gilt, daß gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

§ 6 Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, die Vereinsjugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Vereinsjugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 18 Jahre sein.

Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem der 1. Vereinsschützenmeister gewählt wird.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.

Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.

Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.

Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.

 


Einverständniserklärung Jugend

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