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Luftdruck/Kleinkaliber
Bogenschießen
Böller
Traditionsschützen
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Um sich einen schnellen Überblick über den gesetzlich vorgeschriebenen Gebrauch von Schusswaffen als Schütze zu
verschaffen, haben wir für Sie folgende Hinweise zusammengestellt:
Gesetzliche Bestimmungen zum Gebrauch von Schusswaffen
1. Altersgrenzen gem. § 27 (3) WaffG für das Schießen auf Schießstätten
Kinder von 12 bis 14 Jahre:
Schießen mit Luftgewehr und Luftpistole, wenn der Sorgeberechtigte (z. B. ein Elternteil) anwesend
ist oder schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.
Jugendliche von 14 bis noch nicht 18 Jahren:
Schießen mit am Stand zugelassenen Schusswaffen bis Kal. .22 lfb, wenn der Sorgeberechtigte
(z. B. ein Elternteil) anwesend ist oder schriftlich sein Einverständis erklärt hat.
(Ein Formular für die Einverständniserklärung zum Herunterladen und Ausdrucken
finden Sie am Seitenende.)
Erwachsene ab 18 Jahre:
alle Kaliber
Kindern kann unter besonderen Umständen schon ab 10 Jahren das Schießen mit Luftdruckwaffen
erlaubt werden. Nähere Auskünfte durch Schützenmeister oder Sportleiter.
Für das Bogenschießen gelten keine Altersbeschränkungen.
2. Erlaubnisfreier/erlaubnispflichtiger Umgang mit Waffen (beispielhaft)
2.1 Erlaubnisfreier Erwerb/Besitz
2.2 Erlaubnisfreier Erwerb ab 18 Jahren:
- Armbrust
- Luftdruckwaffen
- Vorderladerwaffen, ausgen. Revolver
2.3 Erlaubnispflichtiger Erwerb ab 18 Jahren:
- Schusswaffen bis Kaliber 5.6 mm lfB (.22l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung
2.4 Erlaubnispflichtiger Erwerb ab 25 Jahren:
- alle übrigen im Verein nach den Regeln der Sportordnung zugelassenen großkalibrigen Schußwaffen*)
Für den Erwerb erlaubnispflichtiger Waffen muss ein Waffensachkunde-Nachweis erbracht werden.
Lehrgänge dazu werden regelmäßig bei der FSG Prien und weiteren Schützenverbänden
durchgeführt.
Diese Aufzählung bezieht sich nur auf Waffen, mit denen nach den Regeln der Sportordnung des
Deutschen Schützenbundes und denen des Bayerischen Sportschützenbundes im Verein geschossen wird.
Beachte:
Mit allen Waffen, ausgenommen Bogen, darf nur auf dem Schießstand geschossen werden. Das gilt auch
für die Waffen, die erlaubnisfrei erworben werden dürfen. Für den Transport der Waffen
gelten besondere Bestimmungen. Das Tragen dieser Waffen in der Öffentlichkeit ist ohne behördliche
Erlaubnis (z. B. Waffenschein) verboten!
3. Zusätzliche Bestimmungen für Vorderlader- und Böllerwaffen
nach dem Sprengstoffgesetz:
Der Erwerb und Besitz ist frei (ausgenommen Revolver), s.o.
Für den Erwerb des dazugehörigen Schwarzpulvers ist eine behördliche Erlaubnis, der "Schwarzpulverschein"
erforderlich. Lehrgänge zum Erwerb dieser Erlaubnis werden im Waffenhandel angeboten.
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* Erstmaliger Erwerb ab 21 Jahren nur unter Vorlage eines amtsärztlichen, fachärztlichen oder
fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige Eignung des Antragstellers.
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Download Formular Einverständniserklärung (PDF 17 KB)*
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Link für weitere Informationen zum Waffengesetz (Offizielle Seite
des Bundesministerium der Justiz)
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